Hallo Flo,
erstmal Glückwunsch zum abgeschlossenen Studium
Zu deiner Frage...
Es ist in der Tat etwas schwierig eine genaue Antwort zu finden
Ich entschuldige mich an dieser Stelle schonmal für die vielen eingefügten Passagen aus der Bayerischen Bauordnung (kurz BayBO) bzw. der Bayerischen Ingenieurkammer
Wir Starten bei Art. 61 Bauvorlageberechtigung:
Dort steht in Absatz 2:
" Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf,
2.
in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern."
Springt man nun auf die passende Website der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau bzw. zur entsprechenden Seite zum Thema (hier der Link dazu:
https://www.freistaat.bayern/dokumente/ ... 5089842458 ), findet man folgende Aussage:
"Für die Bauvorlageberechtigung eines Ingenieurs ist es grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in die entsprechende Liste."
Bedeutet: Die Ingenieurkammer prüft die jeweilige Zulassung unter folgenden Kriterien (siehe Voraussetzungen auf der oben genannten Seite)
"Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich) auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (nicht identisch mit Fachrichtung Architektur/Hochbau, sondern es geht hier um die Besitzstandswahrung früher bestehender Studiengänge)
zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden"
Also wird hier, wie auch in später aufgeführten Absätzen der BayBO auf ein dreijähriges Studium entweder des Bauingenieurwesen (wer in Art. 61 der BayBO weiterliest, findet weiter unten (in Abs. 4, Satz 5 und 6) die jeweiligen Bestimmungen für die Studiengänge Holzbau und Ausbau, sowie für Innenausbau) oder eines Studiums der Fachrichtung Hochbau geachtet.
Also stellt sich letztendlich die Frage, ob der Studiengang Holztechnik zu den Studiengängen der Fachrichtung Hochbau zählt.
Und an dieser Stelle muss ich dich leider enttäuschen.
Der Studiengang Holztechnik ist ja schließlich auch auf die industrielle Holzbe- und -verarbeitung, von der
Produktentwicklung bis zur Planung des Fertigungsprozesses spezialisiert.

Mit Abschluss des Studiengang Holztechnik
hast du leider keine Bauvorlageberechtigung (weder klein noch groß).
Du kannst dich natürlich auch bei der Bayerischen Ingenieurkammer nochmals informieren (zum Abschluss noch ein weiterer Link

:
https://www.bayika.de/de/mitgliedschaft ... rechtigte- )
Ich hoffe dir bei deiner Frage weitergeholfen zu haben und wünsche dir weiterhin viel Erfolg
Viele Grüße
Julian